Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/18/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/18/0053

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Index

Gesundheitswesen
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §56
KAG Wr 1987 §54
KAG 1957 §30
KAG 1957 §32

Rechtssatz

Das Wiener KAG sieht die Erlassung von Feststellungsbescheiden über bereits bezahlte Pflegegebühren nicht vor.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X01

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1988180053_19880425X01

Rechtssatz für 88/18/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/18/0053

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Index

Gesundheitswesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2665/49 E 24. Juni 1950 VwSlg 1566 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; das öffentliche Interesse ist insbesondere bei Entscheidung einer als Vorfrage aufgetretenen Rechtsfrage durch die zuständige Behörde gegeben. Staatsbürgerschaft

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X02

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1988180053_19880425X02

Rechtssatz für 88/18/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/18/0053

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Index

Gesundheitswesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0065/78 E 18. Oktober 1978 VwSlg 9662 A/1978 RS 6

Stammrechtssatz

Eine für die Zukunft bindende Weisung kann aus zwei verschieden gelagerten Fällen und den sie betreffenden Dienstaufträgen nicht schlüssig abgeleitet werden (Hinweis E 1.4.1971 1640/70).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X03

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1988180053_19880425X03

Rechtssatz für 88/18/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/18/0053

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Index

Gesundheitswesen
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §56
KAG Wr 1987 §54 Abs3
KAG 1957 §30
KAG 1957 §32

Rechtssatz

Hat eine Partei nicht ausgeführt, aus welchen Gründen berechtigte Zweifel am Grund und an der Höhe von einer von ihr bereits bezahlten Pflegegebührenrechnung bestehen, so bleibt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein Raum. Es wäre Sache der Partei gewesen, durch Verweigerung der Zahlung die Erlassung einer Zahlungsaufforderung iSd Paragraph 54, Absatz 3, Wr. KAG zu veranlassen; dann hätten die allenfalls strittigen Fragen im Wege der Erhebung von Einwendungen geklärt werden können.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X04

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1988180053_19880425X04

Entscheidungstext 88/18/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/18/0053

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Index

Gesundheitswesen
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §38
AVG §56
KAG Wr 1987 §54
KAG Wr 1987 §54 Abs3
KAG 1957 §30
KAG 1957 §32

Betreff

Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde der EB in W, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Universitätsstraße 8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Oktober 1987, Zl. MA 14-B 37/87, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in Sachen von Pflegegebühren (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wien römisch zehn, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zunächst wird auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 88/18/0050, ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend, verwiesen. Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen, mit der Beschwerde in Ausfertigung vorgelegten Bescheides ergibt sich zusätzlich folgendes:

Im Zuge jenes Verwaltungsverfahrens, das mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. September 1987 abgeschlossen wurde, gegen welchen Bescheid die Beschwerdeführerin zu Zl. 88/18/0050 Beschwerde erhob, stellte sie am 17. Juli 1986 beim Magistratischen Bezirksamt für den 10. Wiener Gemeindebezirk den Antrag, man möge einen Feststellungsbescheid dahin erlassen, sie sei nicht verpflichtet, die mit Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19. Dezember 1985, Nr. 430/85, begehrten Pflegegebühren in der Höhe von S 19.900,-- zu bezahlen. Die angerufene Behörde wurde säumig, worauf die Beschwerdeführerin mit Devolutionsantrag die Wiener Landesregierung anrief. Diese entschied mit Bescheid vom 19. Oktober 1987 dahin, der erwähnte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides werde zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die ihr in der genannten Rechnung vorgeschriebenen Beträge bezahlt. Ihre gegen die Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse erhobenen Einwendungen seien als unzulässig zurückgewiesen worden. Eine Entscheidungsbefugnis des Magistratischen Bezirksamtes im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, des Wiener Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1958,, sei nicht gegeben gewesen, weil niemals eine Zahlungsaufforderung über den Rechnungsbetrag erlassen worden sei. Deshalb seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Instanzenzug zurückgewiesen worden. Feststellungsbescheide seien nach der Rechtsprechung nur dann zu erlassen, wenn es das Gesetz vorsehe oder wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege oder wenn dies für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckmäßiger Rechtsverteidigung sei. Ein solches sei ein Feststellungsbescheid aber nur dann, wenn die Partei, im Falle ungeklärter Rechtslage, sich einem rechtlichen Nachteil, insbesondere einer Bestrafung, aussetze und ihr dies nicht zugemutet werden könne. Da die Beschwerdeführerin die Rechnung unverzüglich beglichen habe, bedürfe es nicht der Klarstellung durch einen Feststellungsbescheid. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger zu haben, so könne sie diese diesem gegenüber durchsetzen. Aus diesen Gründen sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde schneide der Beschwerdeführerin sowohl die Möglichkeit der Bekämpfung einer Zahlungsaufforderung als auch die Feststellung der Höhe der Rechnungssumme oder des Bestehens oder Nichtbestehens ihrer Leistungspflicht ab. Gemäß der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung wäre ein Feststellungsbescheid über die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu erlassen gewesen. Paragraph 41, des Wiener Krankenanstaltengesetzes in der obigen Fassung sei unrichtig ausgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Interesse an der Klärung der Rechtslage, ob sie „theoretisch eine zu Unrecht vorgeschriebene Gebühr bezahlt“ habe. Im übrigen finden sich in der Beschwerde Ausführungen darüber, daß jene Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes, die für Patienten der Sonderklasse die Zahlung eines Differenzbetrages zur allgemeinen Klasse vorsehen, grundsatzgesetz- und verfassungswidrig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand der Beschwerde ist nur die Rechtsfrage, ob über das Begehren der Beschwerdeführerin ein Feststellungsbescheid zu erlassen war oder nicht. Nicht zu erörtern ist die Frage der Berechtigung der in der Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse vorgeschriebenen Beträge, somit auch nicht die Frage, ob Bestimmungen über Bezahlung von Differenzbeträgen durch Patienten der Sonderklasse grundsatzgesetz- oder verfassungswidrig sind.

Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu erweisen. Im Wiener Krankenanstaltengesetz in der zur Zeit der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 23/87, finden sich keine Bestimmungen über die Erlassung von Feststellungsbescheiden über Pflegegebühren; insbesondere läßt sich eine solche Verpflichtung dem Paragraph 54, dieses Gesetzes nicht entnehmen.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (siehe z.B. Erkenntnis vom 9. September 1966, Slg. N.F. Nr. 6978/A, und die dort zitierte Rechtsprechung, Erkenntnis vom 15. Dezember 1975, Slg. N.F. Nr. 8946/A). Das rechtliche Interesse eines Antragstellers muß dahin gehen, daß ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den beantragten Bescheid festgestellt werde. Ein solches rechtliches Interesse liegt aber nur dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann (so Erkenntnis vom 18. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9662/A). Nun hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen überhaupt nicht dargetan, worin denn ihr bestimmtes, über eine ganz allgemeine und unbestimmte Bezweiflung der Richtigkeit der Pflegegebührenrechnung hinausgehendes Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides liegen soll. Sie spricht (Seite 6 der Beschwerde) davon, „die Rechtslage darüber, ob die mit Rechnung vom 19. Dezember 1985 begehrten Pflegegebühren zu Recht vorgeschrieben wurden oder nicht“, bleibe ungeklärt, die Beschwerdeführerin habe „theoretisch eine zu Unrecht vorgeschriebene Gebühr bezahlt“; es müsse „eine Möglichkeit der Prüfung einer Pflegegebührenrechnung bestehen“; die Beschwerdeführerin vertrete den Standpunkt, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, Pflegegebühren in der Höhe von S 19.900,-- zu bezahlen. In keiner Weise wurde nach dem Beschwerdevorbringen ausgeführt, aus welchen bestimmten Gründen berechtigte Zweifel am Grund und an der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge bestanden haben sollen. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch Verweigerung der Zahlung die Erlassung einer Zahlungsaufforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, WKAG zu veranlassen; dann hätten die allenfalls strittigen Fragen im Wege der Erhebung von Einwendungen geklärt werden können.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 1988

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X00

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Dokumentnummer

JWT_1988180053_19880425X00