Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anm 9 zu § 42 StGB, S 374).Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).