Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Geschäftszahl

88/08/0036

Rechtssatz

Setzte die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Beschwerdevorwurf, die Behörde hätte die mit der Schließung des Geschäftes verbundene Arbeitsplatzgefährdung sowie die Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für zwei Kinder berücksichtigen müssen, nicht berechtigt, weil nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte kommen können.