Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/05/0245
Entscheidungsdatum
21.02.1989
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/05/0244 E 21. Februar 1989 RS 1
Stammrechtssatz
Die Verletzung der den Eigentümer gem § 129 Abs 2 Wr BauO treffenden Instandhaltungspflicht stellt sich als ein Unterlassungsdelikt dar, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der gesetzlichen Instandhaltungspflicht entsprochen wurde. Baugebrechen sind im öffentlichen Interesse so rasch wie möglich zu beseitigen.Die Verletzung der den Eigentümer gem Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO treffenden Instandhaltungspflicht stellt sich als ein Unterlassungsdelikt dar, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der gesetzlichen Instandhaltungspflicht entsprochen wurde. Baugebrechen sind im öffentlichen Interesse so rasch wie möglich zu beseitigen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050245.X01
Dokumentnummer
JWR_1988050245_19890221X01