Verwaltungsgerichtshof
21.02.1989
88/05/0245
GRS wie 88/05/0244 E 21. Februar 1989 RS 1
Die Verletzung der den Eigentümer gem Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO treffenden Instandhaltungspflicht stellt sich als ein Unterlassungsdelikt dar, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der gesetzlichen Instandhaltungspflicht entsprochen wurde. Baugebrechen sind im öffentlichen Interesse so rasch wie möglich zu beseitigen.