Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/05/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/05/0234

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0011 E 13. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (Hinweis auf E vom 8.10.1975, 0915/75, VwSlg 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050234.X01

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988050234_19900925X01

Rechtssatz für 88/05/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/05/0234

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2689/79 E 15. Februar 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bescheides liegen. Paragraph 66, Absatz 2, räumt der Berufungsbehörde nicht das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050234.X02

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988050234_19900925X02

Entscheidungstext 88/05/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/05/0234

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

N gegen Kärntner Landesregierung vom 20. September 1988, Zl. 3-Gem-727/2/88, betreffend Enteignung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde römisch zehn):

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau als Straßenbehörde erster Instanz vom 7. April 1988 wurde im zweiten Rechtsgang dem Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Enteignung von Grundstücksflächen zur Herstellung und Erhaltung einer öffentlichen Straße betreffend das Grundstück Nr. 760, KG Y, im Ausmaß von 1680 m2 keine Folge gegeben.

Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Folge, hob den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz.

Begründend führte die belangte Behörde unter ausdrücklichem Hinweis auf ihren aufhebenden Bescheid vom 10. Dezember 1987 lediglich aus, daß aus "nachstehend dargelegten" Gründen für die Berufungsbehörde das Kriterium der Notwendigkeit der Enteignung im bisherigen Verfahren in nicht ausreichender Weise durch die Behörde erster Instanz geprüft bzw. behandelt worden sei. Zur Frage des Vorliegens eines "allgemeinen dringenden Verkehrsbedürfnisses" werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 10. Dezember 1987 Bezug genommen. Im bisherigen Verfahren sei nicht berücksichtigt worden, daß bereits vor der Errichtung der gegenständlichen Zufahrtsstraße durch die Kelag im Jahre 1983 eine öffentliche Wegverbindung über das Grundstück Nr. 807, KG Y, in das Y-Tal geführt hat. In diesem Zusammenhang wäre auch zu beachten, daß alle von der Behörde erster Instanz festgestellten Interessenten keine andere Möglichkeit hätten, mit Fahrzeugen zu ihren im gegenständlichen Bereich gelegenen Grundstücken zum Zwecke deren Bewirtschaftung zu gelangen.

Überdies habe die Tatsache keine Berücksichtigung gefunden, daß der Almgasthof "A-Haus", das seit 1947 betrieben werde und jährlich in der Zeit von Mai bis Oktober geöffnet sei, nur über die gegenständliche Wegverbindung erreicht bzw. versorgt werde. Dieses Almgasthaus gelte als Ausflugsziel und werde auch als Stützpunkt für Almwanderungen und Touren in der B-Gruppe in Anspruch genommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der geltend gemacht wird, daß nur ein genau umrissener Personenkreis Weginteressen, inbesondere solche agrarischer Natur habe, und daher ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis fehle.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte

Partei erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daraus ergibt sich, daß im Berufungsverfahren die Behörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen darf, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

3. Auflage, als Nr. 1 und 2 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 zitierten Entscheidungen). So räumt Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 der Berufungsbehörde nicht etwa das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen (a.a.O. Nr. 10).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür, daß die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 gegeben sein könnten, geschweige denn, daß dies ausreichend begründet wurde.

Da die belangte Behörde daher zu Unrecht nicht in der Sache selbst entschieden hat, verletzt der angefochtene Bescheid das Recht des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung, was zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050234.X00

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1988050234_19900925X00