Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

88/05/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2689/79 E 15. Februar 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsunterlagen zu bilden haben, nicht aber Tatsachen, die außerhalb dieses Bescheides liegen. Paragraph 66, Absatz 2, räumt der Berufungsbehörde nicht das Recht ein, die bei ihr angefochtene Entscheidung aus einem Begründungsmangel aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.