Hat der im gerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt, er könne zwar nicht mit Sicherheit sagen, der Besch habe zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von 0,8%o oder darüber aufgewiesen, es bleibe aber die Feststellung des die klinische Untersuchung durchführenden Arztes, der Besch sei auf Grund des klinischen Bildes zur Lenkung eines Fahrzeuges nicht geeignet gewesen, so liegt ein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs 1 StVO gem § 69 Abs 1 lit b AVG schon deshalb nicht vor, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass die behaupteten neuen Beweismittel allein oder iVm den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Hat der im gerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgestellt, er könne zwar nicht mit Sicherheit sagen, der Besch habe zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von 0,8%o oder darüber aufgewiesen, es bleibe aber die Feststellung des die klinische Untersuchung durchführenden Arztes, der Besch sei auf Grund des klinischen Bildes zur Lenkung eines Fahrzeuges nicht geeignet gewesen, so liegt ein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG schon deshalb nicht vor, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass die behaupteten neuen Beweismittel allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.