Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/03/0223

Rechtssatz

Es fehlt an der Voraussetzung des Mangels eines Verschuldens iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG, wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO - es lag ein klinischer Befund samt Gutachten vor - ein Geständnis ablegte, das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ließ und ERSTMALS im Gerichtsverfahren die Behauptung eines sog Nachtrunks (zwischen Unfall und klinischer Untersuchung) aufstellte.