Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/03/0223
Die Prüfung der Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO durch die Verwaltungsstrafbeh ist unabhängig von der des Gerichts und nicht als Vor- sondern als Hauptfrage zu behandeln. Es liegt daher kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG vor.