Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/03/0223

Rechtssatz

Die Prüfung der Alkoholbeeinträchtigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO durch die Verwaltungsstrafbeh ist unabhängig von der des Gerichts und nicht als Vor- sondern als Hauptfrage zu behandeln. Es liegt daher kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG vor.