Die mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind eine mit der Entziehung regelmäßig verknüpfte Folge, denen rechtliches Gewicht nach dem normativen Gehalt des § 89 Abs 1 GewO nicht zukommt (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106).Die mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind eine mit der Entziehung regelmäßig verknüpfte Folge, denen rechtliches Gewicht nach dem normativen Gehalt des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht zukommt (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106).