Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

88/03/0216

Rechtssatz

Die mit der Entziehung einer Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind eine mit der Entziehung regelmäßig verknüpfte Folge, denen rechtliches Gewicht nach dem normativen Gehalt des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht zukommt (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106).