Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/03/0064
Entscheidungsdatum
04.05.1988
Index
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
Norm
JagdG Stmk 1986 §50;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0199 E 27. April 1988 VwSlg 12720 A/1988 RS 1
Stammrechtssatz
Eine Einteilung der Jagdgebiete in so genannte "Rotwildkerngebiete", in denen Rotwild intensiv bewirtschaftet werden soll und Fütterungsanlagen für Rotwild errichtet und betrieben werden dürfen, und "Dünnzonen" oder "Randgebiete", in denen Rotwild weniger intensiv bewirtschaftet wird und nicht gefüttert werden soll, ist dem stmk JagdG fremd.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote
Jagdeinrichtungen
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote
Abschußplan
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030064.X02
Im RIS seit
22.09.2006
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013
Dokumentnummer
JWR_1988030064_19880504X02