Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0064

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030064.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1988030064_19880504X01

Rechtssatz für 88/03/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/03/0064

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark

Norm

JagdG Stmk 1986 §50;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0199 E 27. April 1988 VwSlg 12720 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Einteilung der Jagdgebiete in so genannte "Rotwildkerngebiete", in denen Rotwild intensiv bewirtschaftet werden soll und Fütterungsanlagen für Rotwild errichtet und betrieben werden dürfen, und "Dünnzonen" oder "Randgebiete", in denen Rotwild weniger intensiv bewirtschaftet wird und nicht gefüttert werden soll, ist dem stmk JagdG fremd.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Jagdeinrichtungen Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030064.X02

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1988030064_19880504X02

Rechtssatz für 88/03/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/03/0064

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Jagdgebiet zu einem "Rotwildkerngebiet" gehört oder nicht, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein.

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030064.X03

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1988030064_19880504X03

Rechtssatz für 88/03/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/03/0064

Entscheidungsdatum

04.05.1988

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdRallg;

Rechtssatz

Da der Inhalt des Begriffes "Rotwildkerngebiet" weder vom Gesetz (stmk JagdG) bestimmt noch offenkundig ist, können Erwägungen, die sich dieses Begriffes bedienen, nur dann nachvollzogen werden, wenn gleichzeitig schlüssig dargelegt wird, welche Kriterien für die Zuordnung des Jagdgebietes entscheidend sind und welche Folgen sich daraus für die jeweils zu lösende Frage ergeben (Hinweis auf E 27.4.1988, 87/03/0199).

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030064.X04

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1988030064_19880504X04