Verwaltungsgerichtshof
04.05.1988
88/03/0064
GRS wie 87/03/0199 E 27. April 1988 VwSlg 12720 A/1988 RS 1
Eine Einteilung der Jagdgebiete in so genannte "Rotwildkerngebiete", in denen Rotwild intensiv bewirtschaftet werden soll und Fütterungsanlagen für Rotwild errichtet und betrieben werden dürfen, und "Dünnzonen" oder "Randgebiete", in denen Rotwild weniger intensiv bewirtschaftet wird und nicht gefüttert werden soll, ist dem stmk JagdG fremd.