Wendet sich der Besch lediglich gegen das - überflüssigerweise im Spruch angeführte - festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, so liegt darin keine Bekämpfung des Schuldspruches, für dessen Rechtmäßigkeit dieser Teil des Spruches auch nicht wesentlich ist, weil der Tatbestand des § 52 Z 10 a StVO bei jeder Überschreitung der auf Grund entsprechender V und Kundmachung zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mag auch die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein, erfüllt gewesen wäre (Hinweis E 11.2.1987, 85/03/0060).Wendet sich der Besch lediglich gegen das - überflüssigerweise im Spruch angeführte - festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, so liegt darin keine Bekämpfung des Schuldspruches, für dessen Rechtmäßigkeit dieser Teil des Spruches auch nicht wesentlich ist, weil der Tatbestand des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO bei jeder Überschreitung der auf Grund entsprechender römisch fünf und Kundmachung zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mag auch die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein, erfüllt gewesen wäre (Hinweis E 11.2.1987, 85/03/0060).