Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Geschäftszahl

88/02/0165

Rechtssatz

Wurde im Spruch einer Strafverfügung (überflüssigerweise) das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einer Übertretung des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO angegeben und bestreitet der Besch im Einspruch ausdrücklich nur dieses Ausmaß, ohne jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in Abrede zu stellen, so wird dennoch lediglich das Ausmaß der auferlegten Strafe iSd Paragraph 49, Absatz 2, VStG bestritten.