Die Tatortumschreibung "... im Gemeindegebiet von A im Zuge der Fahrt in Richtung B "auf der Verbindungsstraße A - B (Gemeindestraße ohne Namen) auf halber Wegstrecke der Verbindungsstraße ..." bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 leg cit ist nicht unzureichend, ist doch nicht ersichtlich, dass dadurch, selbst wenn die erwähnte Verbindungsstraße "einige Kilometer" lang sein sollte, die Verteidigungsrechte im Lichte des E VS 3.10.1985, 85/02/0053 geschmälert worden wären.Die Tatortumschreibung "... im Gemeindegebiet von A im Zuge der Fahrt in Richtung B "auf der Verbindungsstraße A - B (Gemeindestraße ohne Namen) auf halber Wegstrecke der Verbindungsstraße ..." bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, leg cit ist nicht unzureichend, ist doch nicht ersichtlich, dass dadurch, selbst wenn die erwähnte Verbindungsstraße "einige Kilometer" lang sein sollte, die Verteidigungsrechte im Lichte des E VS 3.10.1985, 85/02/0053 geschmälert worden wären.