Verwaltungsgerichtshof
28.09.1988
88/02/0058
Die "bloße örtliche Bekanntheit z. B. dem Namen nach gegenüber dem Unfallgegner" allein genügt nicht für den Identitätsnachweis iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO. Der zweite Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO setzt voraus, dass dem Geschädigten "Gewissheit" über die Person des Schädigers verschafft wird (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0094, E 9.7.1986, 86/03/0079).