Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0058

Rechtssatz

Die "bloße örtliche Bekanntheit z. B. dem Namen nach gegenüber dem Unfallgegner" allein genügt nicht für den Identitätsnachweis iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO. Der zweite Satz des Paragraph 4, Absatz 5, StVO setzt voraus, dass dem Geschädigten "Gewissheit" über die Person des Schädigers verschafft wird (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0094, E 9.7.1986, 86/03/0079).