Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0058

Rechtssatz

Betont der Geschädigte, dass ihm der Schädiger persönlich nciht bekannt sei, er habe den Schädiger ersucht, ihm Daten zwecks Vornahme einer Versicherungsmeldung bekanntzugeben und der Schädiger habe dies "verneint" und so habe er das Kennzeichen notiert und bei der Gendarmerie Anzeige erstattet, so hat die Beh zu Recht den Schluß daraus gezogen,die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO lägen nicht vor.