Auch das Geständnis eines Beschuldigten gehört zu den Beweismitteln. Als solches unterliegt es aber gem § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung (Hinweis auf E 28.6.1976, 0307/76).Auch das Geständnis eines Beschuldigten gehört zu den Beweismitteln. Als solches unterliegt es aber gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung (Hinweis auf E 28.6.1976, 0307/76).