Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1988

Geschäftszahl

88/02/0057

Rechtssatz

Auch das Geständnis eines Beschuldigten gehört zu den Beweismitteln. Als solches unterliegt es aber gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung (Hinweis auf E 28.6.1976, 0307/76).