Die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 bedarf nach § 18 Abs 4 letzter Satz AVG 1950 keiner Unterschrift des Genehmigenden, wenn die im Verwaltungsakt verbliebene "Aktkopie", die demnach als Urschrift zu werten ist, eine solche Unterschrift aufweist. (Hinweis auf E vom 20.3.1986, 85/02/0278)Die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Aufforderung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bedarf nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 keiner Unterschrift des Genehmigenden, wenn die im Verwaltungsakt verbliebene "Aktkopie", die demnach als Urschrift zu werten ist, eine solche Unterschrift aufweist. (Hinweis auf E vom 20.3.1986, 85/02/0278)