Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
88/01/0082
Entscheidungsdatum
20.07.1988
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0517/69 E 21. Oktober 1969 VwSlg 7665 A/1969 RS 1
Stammrechtssatz
Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des § 18 Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010082.X01
Dokumentnummer
JWR_1988010082_19880720X01