Verwaltungsgerichtshof
20.07.1988
88/01/0082
GRS wie 0517/69 E 21. Oktober 1969 VwSlg 7665 A/1969 RS 1
Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.