Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1988

Geschäftszahl

88/01/0082

Rechtssatz

Geldtransporte mit Beträgen zwischen S 10.000,-- und S 500.000,-- ein- bis fünfmal monatlich stellen keine besondere Gefahrenlage dar, welcher nur durch Anwendung von Faustfeuerwaffen begegnet werden könnte.