Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1988

Geschäftszahl

88/01/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.