Verwaltungsgerichtshof
20.07.1988
88/01/0082
GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 1
Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.