Die Partei hat hinsichtlich der mangelnden Kundmachung einer Verordnung (§ 44 StVO) konkrete Behauptungen aufzustellen (hier:Die Partei hat hinsichtlich der mangelnden Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, StVO) konkrete Behauptungen aufzustellen (hier:
es wurde keine Einsicht in den Aktenvermerk gemäß § 44 Abs 1 StVO gewährt).es wurde keine Einsicht in den Aktenvermerk gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO gewährt).