Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1988

Geschäftszahl

87/18/0144

Rechtssatz

Die Partei hat hinsichtlich der mangelnden Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, StVO) konkrete Behauptungen aufzustellen (hier:

es wurde keine Einsicht in den Aktenvermerk gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO gewährt).