Verwaltungsgerichtshof
27.05.1988
87/18/0144
Die Partei hat hinsichtlich der mangelnden Kundmachung einer Verordnung (Paragraph 44, StVO) konkrete Behauptungen aufzustellen (hier:
es wurde keine Einsicht in den Aktenvermerk gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO gewährt).