Verwaltungsgerichtshof
27.05.1988
87/18/0144
Die abstrakte Behauptung, es könne ein Messfehler des Radars vorgelegen sein, vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen, weil es nicht um die "denkbare" oder "mögliche" Fehlerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche geht. (Hinweis auf E vom 22.11.1983, 83/03/0051 und 28.2.1985, 85/02/0093)