Ob der Bedarf an der Schule, an die versetzt wurde, erst durch die Versetzung eines anderen Lehrers geschaffen wurde und ob andere weniger betroffene Lehrer vorhanden sind, ist nur nach Maßgabe des § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 von Bedeutung. Die Unzulässigkeit einer Versetzung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass beide Tatbestandselemente kumulativ vorliegen, dh. die Frage, das ein anderer näher genannter Landeslehrer zur Verfügung steht, ist nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn erwiesen ist, dass die Versetzung für den betroffenen Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde (Hinweis E 6.10.1982, 3534/80).Ob der Bedarf an der Schule, an die versetzt wurde, erst durch die Versetzung eines anderen Lehrers geschaffen wurde und ob andere weniger betroffene Lehrer vorhanden sind, ist nur nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 4, zweiter Satz LDG 1984 von Bedeutung. Die Unzulässigkeit einer Versetzung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass beide Tatbestandselemente kumulativ vorliegen, dh. die Frage, das ein anderer näher genannter Landeslehrer zur Verfügung steht, ist nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn erwiesen ist, dass die Versetzung für den betroffenen Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde (Hinweis E 6.10.1982, 3534/80).