Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

87/12/0014

Rechtssatz

"Dienstliche Interessen" im Zusammenhang mit der Versetzung stellen insofern einen für die Ermessensübung maßgebenden Sinn des Gesetzes zum Ausdruck bringenden Umstand dar, als ihre Gefährdung die Behörde berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (Hinweis E 12.11.1980, 663/77, VwSlg 10292 A/1980).