Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

87/12/0014

Rechtssatz

Für den Anwendungsbereich des Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters des versetzten Lehrers nicht auf andere Landeslehrer Bedacht zu nehmen, sondern nur das absolute Dienstalter bei der Ermessensübung zu berücksichtigen, sofern nicht bei der Unterlassung einer Versetzung dienstliche Interessen gefährdet wären. Die Versetzung eines nicht einmal 30 Jahre alten Landeslehrers im 9. Dienstjahr an eine 11 km von seinem Wohnort entfernte Hauptschule lässt einen Ermessensmissbrauch unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters nicht erkennen.