Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 25. Februar 1987 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 18. Mai 1985 um 01.25 Uhr in Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße, gegenüber dem Kammerkino, am 20. Dezember 1985 um 22.15 Uhr in Innsbruck, Heiliggeiststraße - Leopoldstraße und am 10. Jänner 1986 um 23.15 Uhr in Innsbruck Leopoldstraße - Heiliggeiststraße jeweils einem Mann gegen ein Entgelt von S 500,-- außerhalb behördlich bewilligter Bordelle einen Geschlechtsverkehr angeboten und somit Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 lit. b des (Tiroler) Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976 (in der Folge: LPG) begangen. Gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 25. Februar 1987 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 18. Mai 1985 um 01.25 Uhr in Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße, gegenüber dem Kammerkino, am 20. Dezember 1985 um 22.15 Uhr in Innsbruck, Heiliggeiststraße - Leopoldstraße und am 10. Jänner 1986 um 23.15 Uhr in Innsbruck Leopoldstraße - Heiliggeiststraße jeweils einem Mann gegen ein Entgelt von S 500,-- außerhalb behördlich bewilligter Bordelle einen Geschlechtsverkehr angeboten und somit Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Litera b, des (Tiroler) Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976, (in der Folge: LPG) begangen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. wurde über die Beschwerdeführerin eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch inhaltlich erkennbar, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde ihrem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Geschlechtes des Zeugen K M (Vorfall vom 18. Mai 1985) nicht entsprochen habe, um auf diese Weise darzutun, daß es sich bei dieser Person um keinen Mann gehandelt habe und deshalb das Tatbild verbotswidriger Prostitutionsanbahnung nicht gegeben sei. Dieser Zeuge wies allerdings seine Personalien anläßlich seiner Vernehmung am 18. Dezember 1986 (Bl. 47) durch Vorlage des Führerscheines nach. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist es einem Sicherheitswachebeamten und einem Polizeijuristen durchaus zuzumuten, das Geschlecht einer Person anläßlich einer Identitätsprüfung festzustellen. Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitswachebeamten und der vernehmende Beamte nicht in der Lage gewesen wären die Personenkontrolle durchzuführen, sind weder aus den Verwaltungsakten ersichtlich, noch hat die Beschwerdeführerin derartige Behauptungen aufgestellt. Vielmehr scheint es sich bei diesem Beweisantrag um einen durch keine konkreten Anhaltspunkte untermauerten Versuch der Beschwerdeführerin zu handeln, das Verfahren zu verzögern.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, daß zwischen ihr und der meldungslegenden Behörde mehrfach Differenzen bestanden haben, die an der Objektivität der Organe zweifeln lassen, so ist diese Verfahrensrüge gleichfalls unberechtigt. Aus der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin eine amtsbekannte Geheimprostituierte ist und sie deshalb von verschiedenen Beamten sofort bezüglich ihrer Person identifiziert wird, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß hiedurch eine Verfahrensvorschrift verletzt worden wäre. Für eine „persönliche“ Differenz zwischen den erhebenden Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin, die ihre Wurzel vor diesen Amtshandlungen hatte, bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 86/10/0199 und die dort zitierte Vorjudikatur).Wenn die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, daß zwischen ihr und der meldungslegenden Behörde mehrfach Differenzen bestanden haben, die an der Objektivität der Organe zweifeln lassen, so ist diese Verfahrensrüge gleichfalls unberechtigt. Aus der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin eine amtsbekannte Geheimprostituierte ist und sie deshalb von verschiedenen Beamten sofort bezüglich ihrer Person identifiziert wird, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß hiedurch eine Verfahrensvorschrift verletzt worden wäre. Für eine „persönliche“ Differenz zwischen den erhebenden Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin, die ihre Wurzel vor diesen Amtshandlungen hatte, bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 86/10/0199 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wenn die Beschwerdeführerin weiters einwendet, daß bezüglich der Vorfälle vom 20. Dezember 1985 und 10. Jänner 1986 der Grundsatz des Parteiengehörs sowohl von der Erstbehörde als auch von der Berufungsbehörde verletzt worden sei, weil sie diesbezüglich im gesamten Verfahren keine Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten habe, so unterliegt sie einem Irrtum bezüglich der Akten- und Rechtslage. Aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnis konnte die Beschwerdeführerin ersehen, welche Vorwüfe gegen sie erhoben wurden. Sie hatte folglich Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihr eingebrachten Berufung zu rechtfertigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1986, Zl. 85/18/0394; vom 12. Februar 1982, Zl. 81/04/0077). Hätte die Beschwerdeführerin inhaltlich zu den beiden weiteren Anzeigen Stellung nehmen wollen, so hätte ihr auch die zweimalige Akteneinsicht im Berufungsverfahren die Möglichkeit geboten, den näheren Inhalt der beiden weiteren Anzeigen zu erfahren. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1975, Zl. 1425/74, enthält nicht die von der Beschwerdeführerin offenbar daraus abgeleiteten Rechtssätze. Dieses Erkenntnis weist vielmehr darauf hin, daß eine Verletzung des Parteiengehörs dann vorliegt, wenn einer Partei die Verwirklichung eines Tatbestandes im fortgesetzten Verfahren (d.h. im zweiten Rechtsgang!) zur Last gelegt wird, der bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen war und die Behörde es unterlassen hat, die Partei aufzufordern, sich hinsichtlich dieses neuen, ihr bisher noch nicht zur Last gelegten Verhaltens, zu rechtfertigen.Wenn die Beschwerdeführerin weiters einwendet, daß bezüglich der Vorfälle vom 20. Dezember 1985 und 10. Jänner 1986 der Grundsatz des Parteiengehörs sowohl von der Erstbehörde als auch von der Berufungsbehörde verletzt worden sei, weil sie diesbezüglich im gesamten Verfahren keine Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten habe, so unterliegt sie einem Irrtum bezüglich der Akten- und Rechtslage. Aus dem in erster Instanz ergangenen Straferkenntnis konnte die Beschwerdeführerin ersehen, welche Vorwüfe gegen sie erhoben wurden. Sie hatte folglich Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihr eingebrachten Berufung zu rechtfertigen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1986, Zl. 85/18/0394; vom 12. Februar 1982, Zl. 81/04/0077). Hätte die Beschwerdeführerin inhaltlich zu den beiden weiteren Anzeigen Stellung nehmen wollen, so hätte ihr auch die zweimalige Akteneinsicht im Berufungsverfahren die Möglichkeit geboten, den näheren Inhalt der beiden weiteren Anzeigen zu erfahren. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1975, Zl. 1425/74, enthält nicht die von der Beschwerdeführerin offenbar daraus abgeleiteten Rechtssätze. Dieses Erkenntnis weist vielmehr darauf hin, daß eine Verletzung des Parteiengehörs dann vorliegt, wenn einer Partei die Verwirklichung eines Tatbestandes im fortgesetzten Verfahren (d.h. im zweiten Rechtsgang!) zur Last gelegt wird, der bisher nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen war und die Behörde es unterlassen hat, die Partei aufzufordern, sich hinsichtlich dieses neuen, ihr bisher noch nicht zur Last gelegten Verhaltens, zu rechtfertigen.
Zur Frage des Strafausmaßes bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses erscheine ihr in Anbetracht des Umstandes, daß sie nicht der gewerbsmäßigen Prostitution nachgehe, bei weitem überhöht. Soweit die Beschwerdeführerin damit die Tatbildmäßigkeit ihres Verhaltens bestreitet, ist darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, daß einschlägige Vorstrafen den Schluß auf die Gewerbsmäßigkeit des Handelns, also die Absicht der Täterin, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen, zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/10/0049 mit Hinweis auf weitere Vorjudikatur). Die belangte Behörde durfte daher schon im Hinblick auf das - von der Beschwerdeführerin im übrigen nicht bestrittene - Vorliegen einschlägiger Vorstrafen rechtlich einwandfrei die Gewerbsmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin bejahen.Zur Frage des Strafausmaßes bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses erscheine ihr in Anbetracht des Umstandes, daß sie nicht der gewerbsmäßigen Prostitution nachgehe, bei weitem überhöht. Soweit die Beschwerdeführerin damit die Tatbildmäßigkeit ihres Verhaltens bestreitet, ist darauf zu verweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, daß einschlägige Vorstrafen den Schluß auf die Gewerbsmäßigkeit des Handelns, also die Absicht der Täterin, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen, zulassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1987, Zl. 86/10/0049 mit Hinweis auf weitere Vorjudikatur). Die belangte Behörde durfte daher schon im Hinblick auf das - von der Beschwerdeführerin im übrigen nicht bestrittene - Vorliegen einschlägiger Vorstrafen rechtlich einwandfrei die Gewerbsmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin bejahen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Verhängung einer Arreststrafe rügt, ist darauf hinzuweisen, daß es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Behörde die Wahl zusteht, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, zur Verhängung einer Arreststrafe nicht einmal der Heranziehung erschwerender Umstände bedarf und daß auch angenommene Milderungsgründe die Behörde nicht verpflichten, von der Verhängung einer Arreststrafe abzusehen, sondern vielmehr in der Festsetzung des Strafausmaßes Berücksichtigung finden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 87/10/0021). Im Hinblick auf die Strafdrohung des § 19 Abs. 1 lit. b des LPG (Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder Arrest bis zu 6 Wochen; bei Vorliegen von besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden) vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Tat einen Ermessensfehler in der Strafbemessung nicht zu erblicken. Es ist nicht zu ersehen, daß die belangte Behörde, welche sowohl die objektiven Gründe als auch die subjektiven Kriterien der Strafzumessung (§ 19 VStG 1950, 32 StGB) vollständig berücksichtigte, vor dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, weil sie bei der gegebenen Hartnäckigkeit der Beschwerdeführerin ohnehin nur eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt hat.Soweit die Beschwerdeführerin die Verhängung einer Arreststrafe rügt, ist darauf hinzuweisen, daß es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Behörde die Wahl zusteht, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, zur Verhängung einer Arreststrafe nicht einmal der Heranziehung erschwerender Umstände bedarf und daß auch angenommene Milderungsgründe die Behörde nicht verpflichten, von der Verhängung einer Arreststrafe abzusehen, sondern vielmehr in der Festsetzung des Strafausmaßes Berücksichtigung finden können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1987, Zl. 87/10/0021). Im Hinblick auf die Strafdrohung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, des LPG (Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder Arrest bis zu 6 Wochen; bei Vorliegen von besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden) vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Tat einen Ermessensfehler in der Strafbemessung nicht zu erblicken. Es ist nicht zu ersehen, daß die belangte Behörde, welche sowohl die objektiven Gründe als auch die subjektiven Kriterien der Strafzumessung (Paragraph 19, VStG 1950, 32 StGB) vollständig berücksichtigte, vor dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, weil sie bei der gegebenen Hartnäckigkeit der Beschwerdeführerin ohnehin nur eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt hat.
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 28. September 1987