Verwaltungsgerichtshof
28.09.1987
87/10/0084
GRS wie 83/10/0263 E 13. Februar 1984 RS 1
Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfr auf ihre Absicht, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen, zu schließen, ist nicht rechtswidrig (Hinweis 6.10.1982, 81/03/0248).
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100084.X03