Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1987

Geschäftszahl

87/10/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0263 E 13. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfr auf ihre Absicht, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen, zu schließen, ist nicht rechtswidrig (Hinweis 6.10.1982, 81/03/0248).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100084.X03