Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/04/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0267

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X01

Im RIS seit

27.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1987040267_19890627X01

Rechtssatz für 87/04/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0267

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1255/78 E 7. Juni 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung des Paragraph 368, Ziffer 11, GewO 1973 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X02

Im RIS seit

27.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1987040267_19890627X02

Rechtssatz für 87/04/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/04/0267

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Rechtfertigung der Gewerbeinhaberin, der Kellnerin die Anweisung erteilt zu haben, die Sperrstunde genau einzuhalten und sie zu verständigen, sollte sie diesbezüglich Schwierigkeiten haben, ist nicht einmal die Behauptung zu entnehmen, dass sich die Gewerbeinhaberin durch entsprechende Kontrollen - und sei es auch nur stichprobenweise - von der Einhaltung des von ihr erteilten Auftrages überzeugt habe.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X03

Im RIS seit

27.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1987040267_19890627X03

Rechtssatz für 87/04/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/04/0267

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3273/79 E 27. März 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Beschwerdeführer obliegt der Beweis im Verwaltungsstrafverfahren, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist vergleiche das hg. E vom 20.2.1967, 0615/66, VwSlg 7087 A/1957). Ein derartiger Beweis kann aber nicht allein durch den Hinweis darauf erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine als solche taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende wirksame Kontrolle dieser Person vorgesorgt und diese Kontrolle durchgeführt worden ist vergleiche hiezu u.a. das E des VwGH vom 18.11.1971, 0951/70, VwSlg 8108 A/1971)

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X04

Im RIS seit

27.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1987040267_19890627X04