Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

87/04/0267

Rechtssatz

Der Rechtfertigung der Gewerbeinhaberin, der Kellnerin die Anweisung erteilt zu haben, die Sperrstunde genau einzuhalten und sie zu verständigen, sollte sie diesbezüglich Schwierigkeiten haben, ist nicht einmal die Behauptung zu entnehmen, dass sich die Gewerbeinhaberin durch entsprechende Kontrollen - und sei es auch nur stichprobenweise - von der Einhaltung des von ihr erteilten Auftrages überzeugt habe.