Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

87/04/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3273/79 E 27. März 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Beschwerdeführer obliegt der Beweis im Verwaltungsstrafverfahren, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist vergleiche das hg. E vom 20.2.1967, 0615/66, VwSlg 7087 A/1957). Ein derartiger Beweis kann aber nicht allein durch den Hinweis darauf erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine als solche taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende wirksame Kontrolle dieser Person vorgesorgt und diese Kontrolle durchgeführt worden ist vergleiche hiezu u.a. das E des VwGH vom 18.11.1971, 0951/70, VwSlg 8108 A/1971)