Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/03/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/03/0204

Entscheidungsdatum

17.02.1988

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1144/65 E 28. November 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Wertung einer Landfläche als Strasse nach der StVO sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Die Straßeneigenschaft geht auch dort nicht verloren, wo zwischen Fahrbahn und Gehsteig oder Gehweg innerhalb eines oder mehrerer Laubenbögen Absperrketten von Pfeiler zu Pfeiler gespannt sind oder waren, zumal da der Platz unter dem Bogen irgendwie für jedermanns Straßenverkehr benutzbar bleibt, wenn auch jeweils nur bis zu einer derartigen Kette. Der Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche geht durch Anbringung solcher Ketten in diesen Bögen ebenso wenig verloren, wie an den Stellen, an denen zur Sicherung etwa des Fußgängerverkehrs an Gehsteigen aus Gründen der Verkehrssicherheit Ketten angebracht sind.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030204.X01

Im RIS seit

29.12.2005

Dokumentnummer

JWR_1987030204_19880217X01

Rechtssatz für 87/03/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/03/0204

Entscheidungsdatum

17.02.1988

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0173 E 8. April 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Strafe kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Ansehen zur allgemeinen Benützung (Fahrzeug bzw Fußgängerverkehr) freisteht. Darunter fällt auch ein Parkplatz.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030204.X02

Im RIS seit

29.12.2005

Dokumentnummer

JWR_1987030204_19880217X02

Rechtssatz für 87/03/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/03/0204

Entscheidungsdatum

17.02.1988

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0082 E 9. September 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Auch eine um ein Gasthaus herum befindliche (asphaltierte), im Privateigentum stehende Grundfläche (Parkplatz, Umkehrmöglichkeit), die keine Abschrankung besitzt und auch keine sonstige ausdrückliche Kennzeichnung (z.B. Hinweistafeln) dafür aufweist, daß sie nicht von jedermann als Abstellplatz benützt werden kann, gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, StVO 1960. vergleiche z.B.. E vom 21.3.1980, 0877/78)

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030204.X03

Im RIS seit

29.12.2005

Dokumentnummer

JWR_1987030204_19880217X03