Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1988

Geschäftszahl

87/03/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0082 E 9. September 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Auch eine um ein Gasthaus herum befindliche (asphaltierte), im Privateigentum stehende Grundfläche (Parkplatz, Umkehrmöglichkeit), die keine Abschrankung besitzt und auch keine sonstige ausdrückliche Kennzeichnung (z.B. Hinweistafeln) dafür aufweist, daß sie nicht von jedermann als Abstellplatz benützt werden kann, gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, StVO 1960. vergleiche z.B.. E vom 21.3.1980, 0877/78)