Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1988

Geschäftszahl

87/03/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0173 E 8. April 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Strafe kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Ansehen zur allgemeinen Benützung (Fahrzeug bzw Fußgängerverkehr) freisteht. Darunter fällt auch ein Parkplatz.