Verwaltungsgerichtshof
17.02.1988
87/03/0204
GRS wie 85/03/0173 E 8. April 1987 RS 2
Eine Strafe kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Ansehen zur allgemeinen Benützung (Fahrzeug bzw Fußgängerverkehr) freisteht. Darunter fällt auch ein Parkplatz.