Die bloße Notwendigkeit, ein (im Kfz mitgeführtes) Kind, das wegen Unpässlichkeit erbrochen hat, vom Erbrochenen (in einem Gasthaus) zu säubern, rechtfertigt nicht die Annahme eines Notstandes iSd § 6 VStG hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO.Die bloße Notwendigkeit, ein (im Kfz mitgeführtes) Kind, das wegen Unpässlichkeit erbrochen hat, vom Erbrochenen (in einem Gasthaus) zu säubern, rechtfertigt nicht die Annahme eines Notstandes iSd Paragraph 6, VStG hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO.