Die Unterlassung der Beischaffung eines bestimmten Strafaktes des Landesgerichtes stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet hat, dass dieser Gerichtsakt Ermittlungsergebnisse enthalte, welche für das vorliegende Verwaltungsverfahren entscheidend und bisher noch nicht verwertet worden sind. Die in einem gerichtlichen Verfahren allenfalls aufgetretenen Widersprüche in den Angaben des Straßenaufsichtsorganes können nicht dazu führen, dass alle seine Angaben als unrichtig gewertet werden müssen (Hinweis E 5.5.1969, 0719/67).