Die gleichzeitig gestellte Frage, "ob Sie Ihr Kfz ... selbst
gelenkt ... haben", war im Hinblick darauf gegenstandslos, daß es
sich bei der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges um eine juristische Person handelt, und führte ebensowenig zu einer Gesetzwidrigkeit der Anfrage wie die weitere darin gestellte Frage, "wer das gegenständliche Kfz an dieser Stelle" (nämlich in Wien 1., Kärntnerstr. 61) "abgestellt" hat, weil die Behörde insgesamt nicht bloß die ungenügende Frage nach dem Lenker zum angegebenen Zeitpunkt gestellt hat (Hinweis auf E 16.2.1976, 1277/74).