Verwaltungsgerichtshof
13.06.1986
86/18/0028
GRS wie 85/02/0195 E 25. November 1985 RS 2
Hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (das von der belangten Behörde bestätigt wird) das Strafausmaß nicht bekämpft, geht ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde an den VwGH ins Leere. (Hinweis auf E vom 25.11.1985, 85/02/0153)