Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1986

Geschäftszahl

86/18/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0195 E 25. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (das von der belangten Behörde bestätigt wird) das Strafausmaß nicht bekämpft, geht ein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde an den VwGH ins Leere. (Hinweis auf E vom 25.11.1985, 85/02/0153)