Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1986

Geschäftszahl

86/18/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/59 E 9. Februar 1961 VwSlg 5495 A/1961 RS 1

Stammrechtssatz

Handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, dann hat der Täter, um straffrei zu bleiben, den Beweis zu erbringen, dass ihm die Einhaltung der betreffenden Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.