Der VwGH ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den Art 130 und 131 B-VG nicht berufen, über die OBJEKTIVE Gesetzmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu erkennen, soferne der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, durch ihn in einem SUBJEKTIVEN Rechte verletzt worden zu sein.Der VwGH ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den Artikel 130 und 131 B-VG nicht berufen, über die OBJEKTIVE Gesetzmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu erkennen, soferne der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, durch ihn in einem SUBJEKTIVEN Rechte verletzt worden zu sein.