Verwaltungsgerichtshof
13.10.1986
86/12/0033
GRS wie 0832/53 B 24. April 1953 RS 1
Der VwGH ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den Artikel 130 und 131 B-VG nicht berufen, über die OBJEKTIVE Gesetzmäßigkeit eines Verwaltungsaktes zu erkennen, soferne der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, durch ihn in einem SUBJEKTIVEN Rechte verletzt worden zu sein.