Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1986

Geschäftszahl

86/12/0033

Rechtssatz

Durch die vom Bf in der Berufung begehrte Feststellung, dass die Neufestsetzung seines Bezuges erst nach Vorliegen der geänderten Schulleiter-ZulagenVO (Paragraph 57, Absatz 9, GehG) vorzunehmen sei, kann der Bf nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sein.