Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/10/0104

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich

Norm

PolStG NÖ 1975 §1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/10/0105

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH kann auch ein Wohnungsinhaber, der selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt hat, wegen dieser Verwaltungsübertretung schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (Hinweis E 13.9.1977, 0693/77 und E 20.2.1984, 83/10/0268).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X01

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1986100104_19861031X01

Rechtssatz für 86/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/10/0104

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §65;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/10/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0015/66 E 27. April 1966 RS 3

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 kann dann nicht herbeigeführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheide zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X02

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1986100104_19861031X02

Rechtssatz für 86/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/10/0104

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/10/0105

Rechtssatz

Eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung liegt nicht vor, wenn laut Bescheidbegründung die Zeugeneinvernahme unterblieb, weil sich eine erst fünf Monate nach den Vorfällen benannte Zeugin nicht mehr hätte erinnern können, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Stunde keinen Lärm gehört zu haben. Die Annahme, dass sich jemand verlässlich erinnern könne, an einem rund fünf Monate zurückliegenden Tag zu einer bestimmten Stunde keinen störenden Lärm wahrgenommen zu haben, widerspricht jeder Lebenserfahrung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X03

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1986100104_19861031X03

Rechtssatz für 86/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/10/0104

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §24;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/10/0105

Rechtssatz

Die bloße Tatsache einer Vielzahl von Anzeigen schließt die Glaubwürdigkeit der sie erstattenden und später als Zeugen vernommenen Personen nicht aus.

Schlagworte

Beweise freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X04

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1986100104_19861031X04

Rechtssatz für 86/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/10/0104

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/10/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0818/80 E 27. Jänner 1981 VwSlg 10352 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehrungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 0668/78, 0669/78, und E VS 19.5.1980, 3295/78). Der Zusammenhang muß sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X05

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1986100104_19861031X05

Entscheidungstext 86/10/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

86/10/0104

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
PolStG NÖ 1975 §1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 86/10/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Beran, über die Beschwerden der ST in S, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, Wiener Straße 3, 1) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Mai 1986, Zl. I/2-St-8577, betreffend Lärmerregung, und 2) gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Mai 1986, Zl. I/2-St-8578, betreffend Lärmerregung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 16. Mai 1986 (in der Folge: erstangefochtener Bescheid) wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe

"am 5.11.1984 in der Zeit von 22.55"Uhr bis 23.10 Uhr in S, Rstraße 41, in der Wohnung B/6 es als Inhaberin dieser Wohnung unterlassen, umgehend dafür Abhilfe zu schaffen, dass der aus dieser Wohnung dringende ungebührliche und störende Lärm, nämlich lautes und rücksichtsloses Herumtrampeln auf Holzstiegen, unterbleibt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Litera a, NÖ. PStG.begangen".

Die von der Erstbehörde mit S 1.000,-- bemessene Strafe wurde auf S 500,-- herabgesetzt; die Ersatzarreststrafe und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden entsprechend neu bestimmt.

1.2. Mit dem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1986 (in der Folge: zweitangefochtener Bescheid) wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe

"es als Inhaberin der Wohnung R-straße 41 B/6 in S unterlassen, gegen den aus dieser Wohnung 1.) am 30.10.1984 zwischen 21.45 Uhr und 23.00 Uhr (rücksichtsloses Herumtrampeln auf Holzstiegen und heftiges Zuschlagen von Türen), 2.) am 30.10.1984 zwischen 23.15 Uhr und 23.30 Uhr (rücksichtsloses Herumtrampeln auf Holzstiegen und heftiges Zuschlagen von Türen) und 3.) zwischen 30.10.1984, 23.30 Uhr und 31.10.1984, 00.30 Uhr (heftig schlagende Geräusche mit der Badewannenarmatur) dringenden ungebührlichen und störenden Lärm umgehend Abhilfe zu schaffen und dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Litera a, NÖ PStG. begangen."

Die von der Erstbehörde zu 1. bis 3. mit je S 1.000,-- bemessenen Strafen wurden auf jeweils S 500,-- herabgesetzt; die Ersatzarreststrafen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden entsprechend neu bestimmt.

1.3. In der jeweiligen Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, die Straftat(en) sei(en) durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ing. A und G P erwiesen. Es gebe keine Veranlassung, diesen Zeugen nicht zu glauben, da nicht angenommen werden könne, dass sie einen Grund hätten, die Beschwerdeführerin zu Unrecht zu beschuldigen und sich dadurch der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen falscher Beweisaussage auszusetzen. Eine besondere Lärmempfindlichkeit oder Streitsucht der Zeugen sei nicht anzunehmen, da der belangten Behörde auf Grund einer Anfrage an die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion St. Pölten) bekannt sei, dass diese Zeugen mit anderen Hausparteien in keinerlei Streitigkeiten verwickelt seien und gegen keine anderen Personen Anzeige wegen Lärmerregung erstattet hätten. In ihrer Annahme fühle sich die belangte Behörde auch durch die Aussage der Zeugin Br bestärkt; in dieser habe die Zeugin den Inhalt der gemeinsam mit den Zeugen P. unterfertigten Anzeigen betreffend die als erwiesen angenommenen Tathandlungen bestätigt. Die Aussage der Zeugin Br. sei insbesondere wegen der übereinstimmenden Zeitangaben von Bedeutung, wenngleich sie für sich allein keine ausreichende Grundlage für eine Bestrafung bilden könne, weil wegen der großen Entfernung zur Wohnung der Beschwerdeführerin eine Lokalisierung der Lärmquelle tatsächlich schwer wäre. Den Zeugen P. könne im Hinblick auf die Zeilenbauweise des Hauses (ober- und unterhalb der Wohnungen befänden sich keine Wohnungen) auch durchaus ein Urteil darüber zugemutet werden, aus welcher Richtung der in ihre Wohnung dringende Lärm stamme. Obwohl die auf der anderen Seite der Wohnung der Zeugen P. gelegene Wohnung (Z) zu den Tatzeiten bereits kurze Zeit bewohnt gewesen sei, müsse doch angenommen werden, dass die genannten Zeugen auf Grund früherer Erfahrungen aus der Art des Geräusches beurteilen könnten, ob der störende Lärm aus der Wohnung der Beschwerdeführerin stamme.

1.4. Die Beschwerdeführerin hat gegen die unter 1.1. und den unter 1.2. angeführten Bescheide jeweils eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit im wesentlichen gleich lautender Begründung erhoben. Sie erachtet sich durch diese Bescheide insofern beschwert, als ihrer Berufung gegen den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheid in der Schuldfrage keine Folge gegeben wurde, und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu beiden Beschwerden eine Gegenschrift erstattet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

2.1. Gemäß Paragraph eins, Litera a, des NÖ Polizeistrafgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 4000-0, begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

2.2. In den Beschwerden wird zunächst ausgeführt, es sei nicht geprüft und nachgewiesen worden, ob die Beschwerdeführerin den jeweils zur Last gelegten Lärm verursacht habe bzw. ob es ihr überhaupt möglich gewesen sei, entsprechende Abhilfe zu schaffen; es fehle der Nachweis eines Verschuldens der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu den Tatzeiten anwesend gewesen sei. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es hafte der Inhaber einer Wohnung auch für den darin von einer anderen Person verursachten Lärm, wenn er nicht umgehend Abhilfe schaffe, laufe praktisch auf eine Erfolgshaftung hinaus und finde im klaren Gesetzeswortlaut keine Deckung. Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darzutun. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , neben dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 13. September 1977, Zl. 693/77, auch das Erkenntnis vom 20. Februar 1984, , 83/10/0268, Slg. Nr. 11.333/A) kann auch ein Wohnungsinhaber, der selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt hat, wegen dieser Verwaltungsübertretung schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es ist daher ohne Belang, ob der jeweils inkriminierte Lärm von der Beschwerdeführerin - sie ist unbestritten Wohnungsinhaberin - oder von einer anderen Person in ihrer Wohnung hervorgerufen wurde. Dass sie etwa zu den Tatzeiten nicht anwesend oder es ihr unmöglich gewesen sei, das festgestellte Lärmen umgehend abzustellen, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht.

2.3. Das Parteiengehör habe die belangte Behörde unter anderem in Bezug auf das erstmals in den angefochtenen Bescheiden gebrauchte Argument verletzt, die Zeugen P. seien in keine Streitigkeiten mit anderen Personen im Hause verwickelt und hätten auch keine Anzeigen erstattet. Es kann dahinstehen, ob - wie in der Gegenschrift behauptet - dieses Begründungselement der Beschwerdeführerin ohnedies bekannt und deshalb insoweit ein Parteiengehör entbehrlich war. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag dieser Einwand schon deshalb keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, weil die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt hat, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch diese den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre vergleiche , dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 473, B, angeführte Rechtsprechung).

2.4. Eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung erblickt die Beschwerde im Unterlassen der Einvernahme der von ihr beantragen Zeugen Gertrud R. und der Gattin des Dipl.-Ing. Egon Z. sowie der weiteren Zeugen S, G, D und Erna Sch mit der Begründung, deren Einvernahme sei entbehrlich.

Auch dieser Beschwerdeeinwand ist nicht stichhältig:

Die Einvernahme der Zeugen Gertrud R. S, G und D hat die belangte Behörde deshalb als entbehrlich angesehen, weil sie in dem Teil des Hauses wohnen, der von der Wohnung der Beschwerdeführerin durch eine doppelte, als solche auch auf der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Skizze erkennbare Mauer baulich getrennt sei. Das Absehen von der Einvernahme der genannten Personen als Zeugen hält der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen für unbedenklich: Die besagte bauliche Trennung der beiden Teile des Hauses hat die Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede gestellt. Erich R., Inhaber der unmittelbar (an die Wohnung der Beschwerdeführerin) angrenzenden, durch eine doppelte Wand getrennten Wohnung, hat als Zeuge vernommen erklärt, es könne wegen der geschilderten Trennung bei geschlossenen Fenstern Lärm unmöglich in seine Wohnung durchdringen. Diese Aussage wird durch die Darlegungen im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen vom 15. April 1986 erhärtet. Dort heißt es, dass Körperschall (um einen solchen handelt es sich im Beschwerdefall unbestritten) die unangenehme Eigenschaft besitze, sich im Gesamten Bauwerk auszubreiten, und zwar immer so weit, bis der schwingungsfähige Bauteil durch einen nicht schwingungsfähigen Teil unterbrochen bzw. abgeschottet werde; eventuell vorhandene Fugen (Trennfugen, Schwindfugen, Setzfugen, Arbeitsfugen) aber auch Risse (Schwindrisse, Setzungsrisse u.dgl.) würden die Fortpflanzung des Körperschalles stören. Schon im Hinblick auf diese objektiven Gegebenheiten konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, es handle sich bei den erwähnten Personen um keine tauglichen Zeugen zum Erweis der Tatsache, dass zu den in Rede stehenden Zeiten in der Wohnung der Beschwerdeführerin kein ungebührlich störender Lärm erregt worden sei.

Unberechtigt ist auch der Beschwerdevorwurf, es stelle das Unterlassen der Einvernahme der Gattin des Dipl.Ing. Egon Z. als Zeugin eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar. Die Einvernahme der Genannten unterblieb laut Bescheidbegründung, weil klar sei, dass sich die erst fünf Monate nach den Vorfällen benannte Zeugin nicht mehr hätte erinnern können, dass sie an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Stunde keinen Lärm gehört habe. Es kann dahinstehen, ob (und unter welchen besonderen Voraussetzungen) sich jemand nach rund fünf Monaten noch verlässlich an einen störenden Lärm an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Stunde erinnern kann. Die gegenteilige Annahme aber, dass sich jemand verlässlich erinnern könne, an einem rund fünf Monate zurückliegenden Tag zu einer bestimmten Stunde keinen störenden Lärm wahrgenommen zu haben, widerspricht jeder Lebenserfahrung.

Das Unterbleiben der Einvernahme von Erna Sch. als Zeugin stellt schon deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil die Beschwerdeführerin in der Beschwerde jene Behauptung nicht mehr aufrecht erhält, zu deren Erhärtung die genannte Zeugin angeboten worden ist, dass nämlich die Zeugen P. (die Anzeiger) einen Betrag von rund S 100.000,-- kassiert hätten, ohne ihn widmungsgemäß für dem Schallschutz dienende Maßnahmen in ihrer Wohnung (Verstärkung der Wände) zu verwenden. Dass tatsächlich entsprechende Maßnahmen vorgenommen wurden, konnte die belangte Behörde im Hinblick auf die vorgelegten Rechnungen und das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15. April 1986 unbedenklich annehmen.

2.5. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beschwerdeführerin im Unterbleiben eines Lokalaugenscheines. Sie lasse sich hiebei "zusammengefasst von der Überlegung leiten, dass sozusagen vom Schreibtisch aus nicht festgestellt werden kann, woher der Lärm im konkreten Fall herrührt".

Die belangte Behörde hat die Entbehrlichkeit eines Lokalaugenscheines wie folgt begründet: Es könne den Zeugen P. im Hinblick auf die Zeilenbauweise des Hauses (ober- und unterhalb der Wohnungen befänden sich keine Wohnungen) durchaus zugemutet werden, zu beurteilen, aus welcher Richtung der in ihre Wohnung dringende Lärm stamme. Obgleich die auf der anderen Seite ihrer Wohnung gelegene Wohnung der Familie Z. zu den Tatzeiten bereits seit kurzer Zeit bewohnt gewesen sei, müsse angenommen werden, dass die beiden Zeugen auf Grund früherer Erfahrungen beurteilen könnten, ob die Störung aus der Wohnung der Beschwerdeführerin stamme. Aus einer dahinter (d.h. von der Wohnung der Zeugen aus gesehen, hinter der Wohnung der Beschwerdeführerin) gelegenen Wohnung könne der Lärm zufolge der baulichen Trennung (doppelte Mauer) mit Sicherheit nicht herrühren. Dies zeige insbesondere auch die Aussage des Zeugen R. (des Inhabers der unmittelbar an die Beschwerdeführerin anschließenden Wohnung), wonach diese Trennung einen ausreichenden Lärmschutz biete. Es bestünden daher völlig andere lärmtechnische Verhältnisse als gegenüber der Wohnung der Zeugen P. - womit die Behörde offenbar darauf Bezug nimmt, dass zwischen den Wohnungen der Beschwerdeführerin und der Zeugen P. keine in baulicher Hinsicht vergleichbare Trennung, nämlich eine doppelte Mauer, besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesen Erwägungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen überzeugen nicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu, dass ausschließlich ein Lokalaugenschein, verbunden mit einer "Rekonstruktion" des seinerzeitigen Lärmes, eine Beurteilung der Frage zulasse, woher ein bestimmter Lärm gekommen sei. Ob ein Lokalaugenschein zur verlässlichen Beurteilung dieser Frage notwendig ist, hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des konkreten Falles ab. Im Beschwerdefall konnte die belangte Behörde im Hinblick auf die von ihr geschilderten räumlichen Gegebenheiten und die dadurch bedingten unterschiedlichen Ausbreitungsmöglichkeiten von Körperschall den beiden Zeugen P. ein verlässliches Urteil darüber zubilligen, dass der Lärm aus der Wohnung der Beschwerdeführerin stamme; dies auch in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst nie behauptet hat, es könnte der inkriminierte Lärm auch in der - gleichfalls unmittelbar an die Wohnung der Zeugen P. ausschließenden - Wohnung der Familie Z. verursacht worden sein. Zu Recht wird im übrigen in der Gegenschrift die in diesem Zusammenhang aufgestellte Beschwerdebehauptung als unrichtig bezeichnet, die belangte Behörde habe einen Sachverständigen zur Klärung der Frage, woher der Lärm stamme, beigezogen: Der Sachverständige hatte nach der Aktenlage lediglich den Auftrag festzustellen, ob der Zeuge P. unter Berücksichtigung der ihm als Abfindung für ungenügende Bauausführung ausbezahlten S 100.000,-- alles unternommen hat, um den von der Wohnung der Beschwerdeführerin ausgehenden Lärm zu verhindern, bzw. ob der "Körperschall" durch nachträgliche, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen überhaupt hätte verhindert werden können.

2.6. Dem Argument der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin verlangte Beischaffung sämtlicher sie betreffenden Verwaltungsstrafakten sei entbehrlich, weil der Behörde deren Inhalt ohnedies bekannt sei, hält die Beschwerde entgegen, es gehe schon "aus den zahlreichen Anzeigen" (gegen die Beschwerdeführerin) hervor, dass bei den Zeugen P. "die vom Gesetz geforderte Objektivität" nicht gegeben erscheine. Dazu ist zu sagen: Die bloße Tatsache einer Vielzahl von Anzeigen schließt die Glaubwürdigkeit (nur auf diese kommt es im vorliegenden Zusammenhang an) der sie erstattenden und später als Zeugen vernommenen Personen nicht aus. Daher vermag dieser Beschwerdeeinwand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.7. Das Argument der belangten Behörde, es sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin zweifellos das Wohlbefinden der Zeugen P. beeinträchtigt worden, weil diese andernfalls nicht Anzeige erstattet hätten, hält die Beschwerde für einen unzulässigen Schluss: Aus der Tatsache der Anzeigeerstattung könne ein zwingender Rückschluss auf ein allfälliges Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mitbewohner nicht gezogen werden.

Die belangte Behörde hat im bezogenen Begründungsteil aus der Tatsache der Erstattung der Anzeigen lediglich auf eine durch den jeweiligen Lärm hervorgerufene (für die Verwirklichung des Tatbestandes der ungebührlichen Erregung störenden Lärms relevante) Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Zeugen P. geschlossen. Da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anzeigen aus Rachsucht oder Sinnestäuschung erfolgt sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Überlegungen der belangten Behörde, die Anzeigen hätten ihre Ursache in einer Störung des Wohlbefindens der beiden Zeugen, nicht als unschlüssig anzusehen.

2.8. Die zwischen den Parteien des Verfahrens strittige Frage, ob die Beschwerdeführerin in Zeitungsartikeln ein "Recht auf uneingeschränkte Benützung der Wohnung" behauptet hat, kann im Beschwerdefall dahin stehen; sie ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht von Belang. Es kommt vielmehr darauf an, ob die belangte Behörde die in den angefochtenen Bescheiden der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tathandlungen als erwiesen ansehen durfte. Dies ist aber nach dem Gesagten der Fall.

2.9. Die Beschwerde bringt schließlich vor, es bestehe zwischen den einzelnen Tathandlungen ein derartig enger Konnex, dass nur eine einzige strafbare Handlung vorliege, somit eine Verurteilung wegen dreier Delikte unzulässig sei.

Vorweggeschickt sei, dass dieses Vorbringen nur die vom zweitangefochtenen Bescheid erfassten Tathandlungen betrifft und ihm offensichtlich die Meinung der Beschwerdeführerin zugrundeliegt, die erwähnten Tathandlungen seien als fortgesetztes Delikt und damit als eine strafbare Handlung zu werten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die strafrechtliche Figur des so genannten fortgesetzten Deliktes vor, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen, zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, 3295/78, Slg. Nr. 10. 138/A, und das Erkenntnis vom 27. Jänner 1981, 818/80, Slg. Nr. 10.352/A). Im vorliegenden Fall findet sich jedoch kein Anhaltspunkt für die Annahme eines Gesamtkonzeptes. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Hinweise gegeben, die die Annahme eines den in Rede stehenden Tathandlungen zugrundeliegenden Gesamtkonzeptes zuließen. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde - ungeachtet des engen zeitlichen Zusammenhanges - die vom zweitangefochtenen Bescheid erfassten Tathandlungen zu Recht nicht als eine Tat angesehen.

3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden zur Gänze als unbegründet; sie waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 31. Oktober 1986

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Beweise freie Beweiswürdigung Parteiengehör Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100104.X00

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JWT_1986100104_19861031X00