Verwaltungsgerichtshof
31.10.1986
86/10/0104
Die bloße Tatsache einer Vielzahl von Anzeigen schließt die Glaubwürdigkeit der sie erstattenden und später als Zeugen vernommenen Personen nicht aus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
86/10/0105