Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1986

Geschäftszahl

86/10/0104

Rechtssatz

Die bloße Tatsache einer Vielzahl von Anzeigen schließt die Glaubwürdigkeit der sie erstattenden und später als Zeugen vernommenen Personen nicht aus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

86/10/0105